Die betriebliche Altersversorgung (bAV) steht auch Fachärzten in angestellter Position zur Verfügung. Als Arbeitnehmer haben angestellte Fachärzte einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Für niedergelassene Fachärzte gibt es keine klassische bAV im Arbeitnehmersinn, jedoch Alternativen über Pensionszusagen oder Versorgungswerke.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Angestellte Fachärzte können bis zu 3.624 Euro jährlich (2025) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine bAV einzahlen
  • Der Arbeitgeber (Krankenhaus oder Praxisinhaber) muss seit 2019 mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss hinzugeben
  • Niedergelassene Ärzte nutzen statt der bAV typischerweise Direktversicherungen oder Versorgungswerks-Freiwilligbeiträge

Ausführliche Antwort

Angestellte Fachärzte können über Entgeltumwandlung Teile ihres Bruttogehalts steuerfrei und sozialabgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds einbringen. Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt 2025 vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West (BBG-West: 90.600 Euro), also 3.624 Euro. Zusätzlich können weitere 1.800 Euro steuerbegünstigt (nicht sozialabgabenfrei) eingezahlt werden.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent auf den umgewandelten Betrag bedeutet, dass der Arbeitgeber bei maximaler Entgeltumwandlung mindestens 544 Euro jährlich beisteuert. Viele Krankenhäuser bieten darüber hinaus eigene Betriebsrenten-Modelle oder Tarifleistungen (z. B. VBL im öffentlichen Dienst) an.

Für Fachärzte in Weiterbildung oder frühen Karrierephasen ist die bAV oft attraktiv, da Beiträge aus dem laufenden Gehalt einzahlen werden und der Steuereffekt unmittelbar wirkt. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist die Mitnahme der bAV-Anwartschaften unter bestimmten Bedingungen möglich, aber nicht immer problemlos.

Worauf Fachärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt angestellten Fachärzten, die bAV nicht als alleinige Altersvorsorge zu betrachten, da die Auszahlung im Rentenalter der vollen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliegt. Eine Kombination mit privater Rentenvorsorge und Versorgungswerk-Beiträgen erzielt langfristig bessere Ergebnisse.

Quellen und weiterführende Informationen

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