Niedergelassene Ärzte können betriebliche Altersversorgung für sich selbst und ihre Praxisangestellten einrichten. Als Arbeitgeber profitieren sie von steuerlichen Vorteilen bei Beitragszahlungen für Mitarbeiter.
Hintergrund
Für angestellte Praxismitarbeiter ist der Praxisinhaber zur Gewährung des Rechts auf Entgeltumwandlung verpflichtet. Arbeitgeberbeiträge zur bAV sind als Betriebsausgaben absetzbar. Für den selbstständigen Praxisinhaber ist die bAV weniger relevant, da kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis besteht. Stattdessen stehen Rürup-Rente, Versorgungswerk und private Rentenversicherung im Vordergrund. Bei Gründung einer Praxis-GmbH können neue bAV-Gestaltungsmöglichkeiten entstehen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Richten Sie für Ihre Praxismitarbeiter eine bAV ein, um als attraktiver Arbeitgeber zu gelten. Klären Sie, welche bAV-Durchführungswege für Ihre Praxisgröße sinnvoll sind. Ärzteversichert berät Sie zu einem umfassenden Versicherungs- und Vorsorgekonzept für Ihre Praxis und Ihre Mitarbeiter. Nutzen Sie die steuerlichen Vorteile der bAV für eine kostengünstige Mitarbeiterbindung.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: bAV für Arbeitgeber
- KBV: Praxismanagement und Mitarbeiter
- GDV: Betriebliche Altersvorsorge
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →