Oberärzte haben in der Regel Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge über ihren Arbeitgeber. Durch Entgeltumwandlung können bis zu 3.624 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei in eine bAV eingezahlt werden, was bei einem Steuersatz von 40 Prozent einem monatlichen Vorteil von über 120 Euro entspricht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Oberärzte können jährlich bis zu 3.624 Euro (2026) steuer- und sozialabgabenfrei per Entgeltumwandlung in die bAV einzahlen
  • Arbeitgeber müssen seit 2020 bei Entgeltumwandlung einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent dazu zahlen
  • Die Auszahlung im Rentenalter ist voll steuer- und sozialabgabenpflichtig, was bei der Planung berücksichtigt werden muss

Ausführliche Antwort

Die betriebliche Altersvorsorge über Entgeltumwandlung funktioniert so, dass ein Teil des Bruttogehalts direkt in einen Versicherungsvertrag oder Pensionsfonds fließt, bevor Steuern und Sozialabgaben berechnet werden. Ein Oberarzt mit 8.000 Euro Bruttogehalt, der 300 Euro monatlich umwandelt, spart rund 130 Euro an Lohnsteuer und 45 Euro an Sozialabgaben, zahlt also netto nur rund 125 Euro weniger auf dem Konto, obwohl 300 Euro angespart werden.

Häufige Durchführungswege für Klinikangestellte sind die Direktversicherung oder die Pensionskasse. Manche Tarifverträge, wie der TV-Ärzte, sehen eigene bAV-Regelungen vor. Wer mehr als den steuerfreien Rahmen nutzen möchte, kann weitere Beträge ohne Sozialabgabenfreiheit einzahlen. Beim Arbeitgeberwechsel besteht das Recht auf Übertragung des angesparten Kapitals nach § 4 BetrAVG, wenn der neue Arbeitgeber einen geeigneten Durchführungsweg anbietet.

Worauf Oberärzte bei der bAV besonders achten sollten

Die bAV ist nur eine von mehreren Säulen der Altersvorsorge und eignet sich besonders in Kombination mit dem berufsständischen Versorgungswerk. Ärzteversichert empfiehlt, die bAV nicht als Ersatz für eine private Altersvorsorge zu betrachten, sondern als steuerliche Optimierungsmöglichkeit innerhalb einer breit aufgestellten Gesamtstrategie.

Quellen und weiterführende Informationen

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