Ärzte im Ruhestand, die noch Nebentätigkeiten ausüben, etwa als Gutachter oder Honorararzt, können Reisekosten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Die Regeln richten sich nach der Art der Tätigkeit.
Hintergrund
Bei selbstständigen Nebentätigkeiten im Ruhestand gelten Reisekosten als Betriebsausgaben. Bei angestellten Nebentätigkeiten sind sie Werbungskosten. Absetzbar sind Fahrtkosten nach amtlichen Kilometer-Pauschalen, Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen. Die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte sind nur begrenzt absetzbar. Eine saubere Dokumentation ist für das Finanzamt erforderlich.
Praktische Hinweise für Ärzte
Führen Sie für Nebentätigkeiten im Ruhestand ein Fahrtenbuch oder dokumentieren Sie Dienstreisen sorgfältig. Prüfen Sie gemeinsam mit einem Steuerberater, welche Kosten absetzbar sind. Ärzteversichert berät Sie zu einem vollständigen Absicherungskonzept für Ihre Tätigkeit im Ruhestand, einschließlich der notwendigen Berufshaftpflicht für Gutachter. Klären Sie auch, ob Ihre Berufshaftpflicht die Nebentätigkeit abdeckt.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Reisekosten
- Bundesärztekammer: Ärzte im Ruhestand
- GDV: Berufliche Absicherung
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