Ärzte in Teilzeit haben grundsätzlich dieselben Ansprüche auf Reisekostenerstattung wie Vollzeitkräfte. Die Höhe der erstatteten Kosten richtet sich nach tatsächlichem Aufwand, nicht nach dem Beschäftigungsumfang.

Hintergrund

Reisekosten werden grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand erstattet, unabhängig von der Beschäftigungsquote. Der Arbeitgeber erstattet Fahrtkosten, Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwand gemäß der Reisekostenrichtlinie. Steuerlich können nicht erstatzte Reisekosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Teilzeitmitarbeiter müssen dieselben Nachweisanforderungen erfüllen wie Vollzeitmitarbeiter. Bei Dienstreisen mit Fortbildungscharakter kann es gesonderte Regelungen geben.

Praktische Hinweise für Ärzte

Achten Sie auf eine lückenlose Dokumentation Ihrer Dienstreisen und sammeln Sie alle Belege. Prüfen Sie Ihre Arbeitsvertrag und die Reisekostenrichtlinie des Arbeitgebers. Ärzteversichert berät Sie zu einem umfassenden Versicherungsschutz, der auch Dienstreiserisiken abdeckt. Klären Sie, ob Ihre Dienstreiseunfallversicherung in Teilzeit gilt.

Quellen

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