Medizinstudenten im Praktischen Jahr oder als studentische Hilfskräfte können unter Umständen Reisekosten erstattet bekommen, wenn sie vom Einsatzort abweichend eingesetzt werden. Die Regelungen variieren je nach Hochschule und Klinik.
Hintergrund
Für PJ-Studenten gelten die Reisekostenregelungen der jeweiligen Universität und des Einsatzkrankenhauses. Fahrtkosten zur regulären PJ-Ausbildungsstätte sind in der Regel nicht erstattungsfähig. Hospitationsreisen oder Pflichtexkursionen können erstattungsfähig sein. Steuerlich können Ausbildungskosten als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Wissenschaftliche Hilfskraft gelten die Reisekostenrichtlinien des Arbeitgebers.
Praktische Hinweise für Ärzte
Klären Sie Erstattungsansprüche direkt mit der Hochschule oder dem PJ-Krankenhaus. Dokumentieren Sie Reisen sorgfältig für die Steuererklärung. Ärzteversichert berät angehende Ärzte zu Versicherungsthemen ab dem Studium. Schließen Sie als Medizinstudent frühzeitig eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, solange Ihre Gesundheit gut ist.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Ausbildungskosten
- Bundesärztekammer: Praktisches Jahr
- Marburger Bund: Informationen für Studierende
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