Eine Ermächtigung ermöglicht es Krankenhausärzten der Allgemeinmedizin, auch ambulante GKV-Patienten zu behandeln, wenn eine Unterversorgung besteht. Für Allgemeinmediziner ist die Ermächtigung nach § 116 SGB V eine Möglichkeit, den Übergang von der stationären in die ambulante Tätigkeit vorzubereiten oder eine ergänzende Tätigkeit neben der Klinik auszuüben.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Ermächtigung nach § 116 SGB V ist auf bestimmte Leistungen und Patientengruppen begrenzt und bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der KV
  • Für Allgemeinmediziner kommt häufiger die Weiterbildungsermächtigung nach § 75a SGB V in Betracht, die Hausarztpraxen für die Weiterbildung zum Allgemeinmediziner ermächtigt
  • Die Ermächtigung endet automatisch, wenn die stationäre Stelle endet oder der Arzt eine Kassenzulassung erhält

Ausführliche Antwort

Allgemeinmediziner an Krankenhäusern können eine Ermächtigung beantragen, wenn in der Region eine hausärztliche Unterversorgung besteht. Das Verfahren läuft über den Zulassungsausschuss der KV, der den Bedarf prüft. In ländlichen Gebieten mit Hausarztmangel sind solche Ermächtigungen aktuell häufiger als in städtischen Ballungsräumen.

Für Niedergelassene interessanter ist die Weiterbildungsermächtigung nach § 75a SGB V: Niedergelassene Hausärzte können ermächtigt werden, angehende Allgemeinmediziner im Rahmen der Weiterbildung in ihrer Praxis auszubilden. Das Weiterbildungsgehalt wird über den Strukturfonds der KV (und Krankenkassen) bezuschusst, was die finanzielle Belastung der Lehrpraxis reduziert.

Wer von der Klinik in die Niederlassung wechseln möchte, kann über eine Ermächtigung zunächst ein eigenes Patientenklientel aufbauen, bevor er eine vollständige Kassenzulassung beantragt.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ermächtigte Allgemeinmediziner benötigen eine an den ambulanten Betrieb angepasste Berufshaftpflicht. Ärzteversichert überprüft, ob die bestehende Klinik-Haftpflicht oder eine neue eigenständige Police die ermächtigte Tätigkeit vollständig abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

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