Die ärztliche Ermächtigung nach § 116 SGB V erlaubt Krankenhausärzten, im Bedarfsfall ambulante GKV-Patienten zu behandeln. Für Arbeitsmediziner ist die klassische KV-Zulassung weniger relevant, da sie überwiegend betriebsärztlich tätig sind.
Hintergrund
Arbeitsmediziner behandeln in der Regel keine GKV-Patienten im ambulanten Kassensystem, sondern beraten Betriebe im Rahmen des Arbeitssicherheitsgesetzes. Eine Ermächtigung nach § 116 SGB V kommt für Arbeitsmediziner in Spezialfällen in Betracht, etwa bei arbeitsmedizinischen Begutachtungen im Auftrag der GKV. Die Zulassungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen entscheiden über Ermächtigungsanträge. Für betriebsärztliche Tätigkeiten ist keine KV-Zulassung erforderlich.
Praktische Hinweise für Ärzte
Prüfen Sie, ob eine Ermächtigung für Ihre spezielle arbeitsmedizinische Tätigkeit sinnvoll oder erforderlich ist. Wenden Sie sich an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung für Informationen. Ärzteversichert berät Sie zur passenden Absicherung für Ihre arbeitsmedizinische Tätigkeit, ob betriebsärztlich oder ermächtigt. Klären Sie vor einer Ermächtigung den Versicherungsschutz für GKV-Patienten.
Quellen
- KBV: Ermächtigung und Zulassung
- Bundesärztekammer: Arbeitsmedizin
- Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW)
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →