Die Ermächtigung nach § 116 SGB V erlaubt Augenärzten in Krankenhäusern, ambulant GKV-Patienten zu behandeln. Dies ist besonders bei spezialisierten Leistungen wie Netzhaut- oder Glaukombehandlung relevant, die niedergelassene Augenärzte nicht immer vorhalten.

Hintergrund

Der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung erteilt Ermächtigungen, wenn ein Versorgungsbedarf besteht, den niedergelassene Augenärzte nicht decken können. Ermächtigte Augenärzte rechnen über die KV ab und unterliegen den gleichen Abrechnungsregeln wie niedergelassene Kollegen. Die Ermächtigung ist in der Regel auf bestimmte Leistungen beschränkt. Bei Versorgungsengpässen in der Augenheilkunde sind Ermächtigungen häufiger. Eine Berufshaftpflicht muss auch für ermächtigte Leistungen bestehen.

Praktische Hinweise für Ärzte

Stellen Sie einen Ermächtigungsantrag bei der zuständigen KV, wenn Sie spezielle Leistungen ambulant erbringen möchten. Prüfen Sie, ob Ihre Berufshaftpflicht auch ermächtigte Tätigkeiten abdeckt. Ärzteversichert berät Sie zum passenden Versicherungsschutz für Ermächtigte und niedergelassene Augenärzte. Wenden Sie sich an uns für eine individuelle Beratung.

Quellen

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