Chirurgen in Krankenhäusern können eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung von GKV-Patienten beantragen, wenn ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht. Dies ist besonders bei spezialisierten chirurgischen Eingriffen relevant.

Hintergrund

Die Ermächtigung nach § 116 SGB V setzt einen nachgewiesenen Versorgungsbedarf voraus. Chirurgische Spezialleistungen wie komplexe Handchirurgie oder spezielle onkologische Chirurgie kommen häufig für Ermächtigungen in Frage. Der Zulassungsausschuss prüft, ob die Leistung durch niedergelassene Chirurgen ausreichend erbracht wird. Ermächtigte Chirurgen rechnen über die zuständige KV ab. Daneben gibt es für spezielle Leistungen das Modell der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV).

Praktische Hinweise für Ärzte

Prüfen Sie, ob Ihre spezialchirurgischen Leistungen einen Ermächtigungsbedarf begründen. Stellen Sie den Antrag bei der zuständigen KV und bereiten Sie eine Bedarfsanalyse vor. Ärzteversichert berät Sie zur notwendigen Berufshaftpflicht für ermächtigte und selbstständige chirurgische Tätigkeit. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung zu Ihrem Versicherungsschutz.

Quellen

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