Die Ermächtigung ermöglicht Gynäkologen, die als Krankenhausärzte tätig sind, ambulante GKV-Leistungen zu erbringen und mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Sie wird durch den Zulassungsausschuss der KV erteilt und ist auf spezifische gynäkologische Leistungen beschränkt, die im ambulanten Bereich nicht ausreichend angeboten werden. Besonders relevant ist die Ermächtigung für spezialisierte onkologische Gynäkologie und hochkomplexe Geburtshilfe.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ermächtigung nach § 116 SGB V für Krankenhausgynäkologen bei nachgewiesenem Versorgungsbedarf
  • Typische Ermächtigungsfelder: Perinatalzentrum-Nachsorge, gynäkologische Onkologie, hochauflösende Kolposkopie
  • Ermächtigung ist personengebunden, zeitlich befristet und an die Krankenhausstelle geknüpft

Ausführliche Antwort

Gynäkologen an Krankenhäusern können eine Ermächtigung beantragen, wenn sie spezialisierte Leistungen anbieten, die niedergelassene Gynäkologen in der Region nicht ausreichend erbringen können. Dies ist besonders in der geburtshilflichen Hochrisikospezialisierung (Perinatalzentrum Level I oder II) und der gynäkologischen Onkologie der Fall, wo komplexe Therapieregime eine ambulante Koordination durch den Krankenhausspezialisten erfordern.

Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich beim Zulassungsausschuss einzureichen und muss den konkreten Versorgungsbedarf im Planungsbereich belegen. Dazu werden Daten über vorhandene ambulante Versorgungskapazitäten herangezogen. Die Ermächtigung wird in der Regel für zwei bis vier Jahre erteilt und kann auf Antrag verlängert werden.

Abrechenbar sind nur die explizit in der Ermächtigung genannten Leistungen nach EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab). Privatärztliche Leistungen (GOÄ) sind von der Ermächtigung nicht betroffen und können parallel erbracht werden. Wichtig ist die buchhalterische Trennung der ermächtigten GKV-Tätigkeit von anderen ärztlichen Tätigkeiten.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ermächtigte Gynäkologen benötigen eine Erweiterung ihrer Berufshaftpflicht für die ambulante Tätigkeit, da die Krankenhaushaftpflicht diese Leistungen nicht abdeckt. Ärzteversichert prüft den notwendigen Haftpflichtschutz und koordiniert die Absicherung für die ambulante Ermächtigungstätigkeit.

Quellen und weiterführende Informationen

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