Die Ermächtigung ermöglicht Krankenhausärzten (z. B. Klinik-HNO-Ärzten) die Teilnahme an der ambulanten kassenärztlichen Versorgung, ohne eine eigene Niederlassung gründen zu müssen. Für HNO-Ärzte, die spezialisierte ambulante Leistungen (z. B. cochleäre Implantate, Schädelbasischirurgie) anbieten, ist sie eine wichtige Option.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ermächtigung nach § 116 SGB V: Antrag beim Zulassungsausschuss der KV, Befristung auf 2 bis 4 Jahre
- Nur möglich, wenn ambulante Versorgung durch niedergelassene HNO-Ärzte nicht ausreichend gedeckt ist
- Abrechnung erfolgt über die KV des Ermächtigten, Vergütung wie bei niedergelassenen Ärzten
Ausführliche Antwort
Die Ermächtigung nach § 116 SGB V erlaubt Klinikärzten, für kassenärztliche Leistungen zugelassen zu werden, ohne eine eigene Praxis zu eröffnen. Für HNO-Ärzte in spezialisierten Kliniken (Cochlea-Implantat-Zentren, Schädelbasischirurgie) ist dies eine häufig genutzte Option, um die ambulante Nachbetreuung ihrer Patienten weiterführen zu können.
Der Antrag auf Ermächtigung wird beim Zulassungsausschuss der zuständigen KV gestellt. Voraussetzungen: Die Ermächtigung muss notwendig sein, weil niedergelassene Ärzte die erforderliche Leistung nicht in ausreichendem Maße erbringen. HNO-Ärzte müssen ihre besondere Expertise nachweisen, und die Klinik muss der Ermächtigung zustimmen. Die Ermächtigung wird auf 2 bis 4 Jahre befristet und muss dann verlängert werden.
Vergütungstechnisch rechnet der ermächtigte HNO-Arzt wie ein niedergelassener Vertragsarzt über die KV ab. Das bedeutet: EBM-Abrechnungskenntnisse sind erforderlich, und das Regelleistungsvolumen (RLV) gilt. Die Ermächtigung eröffnet HNO-Ärzten eine Möglichkeit, nebenberufliche Einnahmen zu erzielen, ohne das unternehmerische Risiko einer vollständigen Niederlassung.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt ermächtigten HNO-Ärzten, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für die ambulante Tätigkeit abzuschließen, da die Kliniktragerhaftpflicht die ambulante Ermächtigungstätigkeit in der Regel nicht abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Ermächtigung § 116
- Gesetze im Internet – SGB V § 116
- Bundesärztekammer – HNO-Heilkunde
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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