Die Ermächtigung ermöglicht Krankenhausärzten (z. B. Klinik-HNO-Ärzten) die Teilnahme an der ambulanten kassenärztlichen Versorgung, ohne eine eigene Niederlassung gründen zu müssen. Für HNO-Ärzte, die spezialisierte ambulante Leistungen (z. B. cochleäre Implantate, Schädelbasischirurgie) anbieten, ist sie eine wichtige Option.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ermächtigung nach § 116 SGB V: Antrag beim Zulassungsausschuss der KV, Befristung auf 2 bis 4 Jahre
  • Nur möglich, wenn ambulante Versorgung durch niedergelassene HNO-Ärzte nicht ausreichend gedeckt ist
  • Abrechnung erfolgt über die KV des Ermächtigten, Vergütung wie bei niedergelassenen Ärzten

Ausführliche Antwort

Die Ermächtigung nach § 116 SGB V erlaubt Klinikärzten, für kassenärztliche Leistungen zugelassen zu werden, ohne eine eigene Praxis zu eröffnen. Für HNO-Ärzte in spezialisierten Kliniken (Cochlea-Implantat-Zentren, Schädelbasischirurgie) ist dies eine häufig genutzte Option, um die ambulante Nachbetreuung ihrer Patienten weiterführen zu können.

Der Antrag auf Ermächtigung wird beim Zulassungsausschuss der zuständigen KV gestellt. Voraussetzungen: Die Ermächtigung muss notwendig sein, weil niedergelassene Ärzte die erforderliche Leistung nicht in ausreichendem Maße erbringen. HNO-Ärzte müssen ihre besondere Expertise nachweisen, und die Klinik muss der Ermächtigung zustimmen. Die Ermächtigung wird auf 2 bis 4 Jahre befristet und muss dann verlängert werden.

Vergütungstechnisch rechnet der ermächtigte HNO-Arzt wie ein niedergelassener Vertragsarzt über die KV ab. Das bedeutet: EBM-Abrechnungskenntnisse sind erforderlich, und das Regelleistungsvolumen (RLV) gilt. Die Ermächtigung eröffnet HNO-Ärzten eine Möglichkeit, nebenberufliche Einnahmen zu erzielen, ohne das unternehmerische Risiko einer vollständigen Niederlassung.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt ermächtigten HNO-Ärzten, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für die ambulante Tätigkeit abzuschließen, da die Kliniktragerhaftpflicht die ambulante Ermächtigungstätigkeit in der Regel nicht abdeckt.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →