Die Ermächtigung erlaubt Krankenhausärzten (auch Internisten), ambulante GKV-Patienten zu behandeln, ohne eine vollständige Kassenzulassung zu besitzen. Sie wird vom Zulassungsausschuss der KV erteilt und ist auf bestimmte Leistungen beschränkt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ermächtigung ist auf spezifische Indikationen oder Leistungen begrenzt
- Beantragung beim Zulassungsausschuss der zuständigen KV erforderlich
- Internisten im Krankenhaus können so ambulante Spezialversorgung abrechnen
Ausführliche Antwort
Eine Ermächtigung nach § 116 SGB V ermöglicht Krankenhausärzten, unter definierten Voraussetzungen ambulant GKV-Patienten zu behandeln. Für Internisten ist dies besonders relevant in Schwerpunkten wie Kardiologie, Gastroenterologie oder Hämatologie, wo spezialisierte Diagnostik und Therapie ambulant nicht ausreichend verfügbar sind.
Der Antrag auf Ermächtigung wird beim regionalen Zulassungsausschuss gestellt. Dem Antrag sind beizulegen: Facharztanerkennung, Bescheinigung des Krankenhauses über die Tätigkeit und Darlegung des Bedarfs. Der Zulassungsausschuss prüft, ob ein Bedarf für die spezifischen Leistungen besteht, der nicht durch niedergelassene Ärzte gedeckt wird.
Ermächtigungen sind zeitlich befristet (in der Regel 4 Jahre) und können verlängert werden, solange der Bedarf besteht. Das abrechenbare Leistungsspektrum ist im Ermächtigungsbescheid exakt festgelegt. Für internistische Spezialleistungen wie Herzkatheteruntersuchungen oder endoskopische Eingriffe sind separate Qualifikationsnachweise erforderlich.
Worauf Internisten besonders achten sollten
Mit dem Beginn ambulanter Behandlungen über die Ermächtigung entsteht haftungsrechtliche Verantwortung außerhalb des Krankenhauses. Ärzteversichert prüft für ermächtigte Internisten, ob der bestehende Haftpflichtschutz ambulante Tätigkeiten abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Zulassung und Ermächtigung
- Bundesärztekammer – Krankenhausärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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