Die ärztliche Ermächtigung ermöglicht es Kardiologen, die als Krankenhausärzte tätig sind, auch ambulante GKV-Patienten zu behandeln und mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Eine Ermächtigung wird durch den Zulassungsausschuss der KV erteilt und ist auf spezifische kardiologische Leistungen begrenzt, die ambulant nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Sie ist zeitlich befristet und kann verlängert werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ermächtigung nach § 116 SGB V für Krankenhausärzte bei nachgewiesenem Versorgungsbedarf
- Beschränkt auf spezielle Leistungen (z. B. invasive Elektrophysiologie, Herzschrittmacherkontrollen), die niedergelassene Kardiologen nicht ausreichend erbringen
- Abrechnung erfolgt über die KV, nicht direkt mit den Krankenkassen
Ausführliche Antwort
Der Antrag auf Ermächtigung wird beim Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gestellt. Voraussetzung ist, dass der Kardiologe als Krankenhausarzt tätig ist und die spezifischen Leistungen, für die eine Ermächtigung beantragt wird, im jeweiligen Planungsbereich nicht ausreichend durch niedergelassene Fachärzte abgedeckt werden. Der Zulassungsausschuss prüft den Versorgungsbedarf anhand der regionalen Versorgungssituation.
Kardiologen können insbesondere für spezialisierte Leistungen wie Herzkatheterlabor-Untersuchungen, elektrophysiologische Ablationsbehandlungen oder komplexe Device-Nachsorge eine Ermächtigung erhalten. Die Ermächtigung wird üblicherweise auf zwei bis vier Jahre befristet und ist personenbezogen, also nicht auf andere Krankenhausärzte übertragbar.
Ermächtigte Kardiologen rechnen ihre erbrachten Leistungen quartalsweise über die KV ab, erhalten damit das kassenärztliche Honorar und müssen die Regeln der Kassenärztlichen Vereinigung (Wirtschaftlichkeitsgebot, Abrechnungsvorschriften) einhalten. Privatärztliche Leistungen und die gesetzlich versicherte Ermächtigungstätigkeit sind buchhalterisch strikt zu trennen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Die Ermächtigung ist an die Stelle im Krankenhaus geknüpft und erlischt, wenn der Arzt die Position wechselt. Ärzteversichert empfiehlt ermächtigten Kardiologen, ihren Berufshaftpflichtschutz auf die ambulante Ermächtigungstätigkeit ausdrücklich auszuweiten, da die Krankenhaushaftpflicht diesen Bereich oft nicht abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Ermächtigung § 116 SGB V
- Gesetze im Internet – § 116 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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