Notfallmediziner sind überwiegend in Notaufnahmen und Rettungsdiensten tätig und benötigen keine ambulante KV-Zulassung für ihre Kerntätigkeit. Eine Ermächtigung kann in speziellen Konstellationen, etwa für notfallmedizinische Nachsorge, relevant werden.
Hintergrund
Die klassische Ermächtigung nach § 116 SGB V ist für Notfallmediziner weniger typisch, da Notfallversorgung im stationären Rahmen erfolgt. Notaufnahmen werden über Krankenhausentgelte abgerechnet, nicht über die KV. Für ambulante notfallmedizinische Leistungen außerhalb der Klinik, wie Gutachtertätigkeit oder Schulungen, ist keine Ermächtigung erforderlich. Eine eigene Praxisgründung würde eine reguläre Zulassung erfordern. Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird über die KV organisiert.
Praktische Hinweise für Ärzte
Prüfen Sie, ob Ihre geplanten ambulanten Tätigkeiten eine Ermächtigung oder eine reguläre Zulassung erfordern. Ärzteversichert berät Sie zu einem umfassenden Versicherungsschutz für notfallmedizinische Tätigkeiten in Klinik und außerklinischem Rahmen. Klären Sie Berufshaftpflicht und Betriebshaftpflicht für Ihre spezifischen Einsatzbereiche.
Quellen
- KBV: Ärztlicher Bereitschaftsdienst
- Deutsche Gesellschaft für Notfallmedizin (DGINA)
- Bundesärztekammer: Notfallversorgung
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