Pathologen, die als Krankenhausärzte tätig sind, können über eine Ermächtigung nach § 116 SGB V auch ambulante Leistungen für gesetzlich Versicherte abrechnen. Dies ist für Pathologen relevant, da viele Befundungsleistungen und Konsiluntersuchungen für ambulant tätige Einsender erbracht werden. Die Ermächtigung wird von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung auf Antrag erteilt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Ermächtigung nach § 116 SGB V erlaubt Krankenhausärzten, begrenzt ambulante GKV-Patienten zu behandeln oder zu befunden
  • Für Pathologen ist sie besonders relevant bei Einsendungen von niedergelassenen Ärzten, die keine eigene pathologische Einrichtung haben
  • Der Antrag wird beim Zulassungsausschuss der KV gestellt und muss begründen, warum ambulante Versorgung durch niedergelassene Pathologen allein nicht ausreicht

Ausführliche Antwort

Das Ermächtigungsverfahren läuft über den Zulassungsausschuss, der paritätisch von KV und Krankenkassen besetzt ist. Pathologen müssen nachweisen, dass ihre Leistung im jeweiligen Planungsbereich nicht ausreichend durch niedergelassene Kollegen abgedeckt wird. Die Ermächtigung ist in der Regel zeitlich begrenzt (zwei bis vier Jahre) und kann verlängert werden.

Für Pathologen an Universitätskliniken oder überregionalen Referenzzentren gibt es darüber hinaus die Möglichkeit der Institutsermächtigung, bei der das gesamte Institut ermächtigt wird und mehrere Ärzte darunter abrechnen können. Diese ist insbesondere für spezialisierte Tumordiagnostik und molekularpathologische Untersuchungen relevant.

Ermächtigte Pathologen rechnen nach EBM ab, unterliegen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der KV und müssen Fortbildungsnachweise nach § 95d SGB V erbringen. Die Abrechnung läuft über das Krankenhaus als Kostenträger, nicht über den einzelnen Arzt persönlich.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Pathologische Institute, die über eine Ermächtigung ambulante Leistungen abrechnen, benötigen eine an den ambulanten Betrieb angepasste Berufshaftpflicht. Ärzteversichert prüft, ob die vorhandene Krankenhaus-Haftpflicht diese Tätigkeiten einschließt oder ob eine separate Police notwendig ist.

Quellen und weiterführende Informationen

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