Die Ermächtigung für Psychiater ermöglicht es Krankenhausärzten, ohne Kassenzulassung ambulant gesetzlich Versicherte zu behandeln. Sie wird vom Zulassungsausschuss der KV erteilt, wenn im Versorgungsgebiet ein nachgewiesener Bedarf für psychiatrische Leistungen besteht.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine Ermächtigung nach § 116 SGB V erlaubt Psychiatern im Krankenhaus, ambulante GKV-Patienten zu behandeln, ohne eine Kassenzulassung zu besitzen
- Sie wird zeitlich begrenzt erteilt und muss regelmäßig verlängert werden, in der Regel alle zwei Jahre
- Ermächtigte Psychiater rechnen über die KV ab und unterliegen dabei denselben Wirtschaftlichkeitsprüfungen wie niedergelassene Ärzte
Ausführliche Antwort
Psychiater, die an einem Krankenhaus tätig sind, können auf Antrag beim Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung von GKV-Versicherten erhalten. Rechtsgrundlage ist § 116 SGB V. Voraussetzung ist, dass eine ambulante Versorgungslücke besteht, also im betreffenden Bereich nicht genügend niedergelassene Psychiater oder psychosomatische Fachärzte tätig sind. Gerade in der Psychiatrie, wo Wartezeiten auf einen Therapieplatz oft sechs bis zwölf Monate betragen, werden Ermächtigungen häufig erteilt.
Die Ermächtigung ist personengebunden und auf bestimmte Leistungen beschränkt, z.B. auf psychiatrische Diagnostik, pharmakologische Behandlung oder Krisenintervention. Sie gilt für den Umkreis des ermächtigenden Krankenhauses und endet automatisch, wenn das Dienstverhältnis endet. Ermächtigte Psychiater können keine eigene Praxis führen, sondern behandeln ambulante Patienten in den Räumen des Krankenhauses. Die Abrechnung erfolgt nach EBM über die KV.
Für die Verlängerung der Ermächtigung muss der Bedarf regelmäßig neu nachgewiesen werden. Psychiater in Teilzeitermächtigung sollten beachten, dass der Leistungsumfang begrenzt ist und Überschreitungen zu Honorarrückforderungen führen können. Supervisionsleistungen, Konsiliarleistungen und stationsersetzende Psychiatrie können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls über eine Ermächtigung abgerechnet werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ermächtigte Psychiater tragen ein eigenständiges Haftungsrisiko für ambulante Behandlungen, das vom Haftpflichtschutz des Krankenhauses in der Regel nicht abgedeckt ist. Ärzteversichert empfiehlt ermächtigten Psychiatern, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung für die ambulante Tätigkeit abzuschließen, um im Schadensfall nicht auf den Schutz des Arbeitgebers angewiesen zu sein.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – SGB V § 116 Ermächtigung
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Ermächtigung und Zulassung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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