Die Ermächtigung erlaubt Radiologen, die im Krankenhaus tätig sind, auch GKV-Patienten ambulant zu behandeln und mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Sie ist befristet und an konkrete Versorgungsnotwendigkeiten geknüpft.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Ermächtigung nach §116 SGB V wird vom Zulassungsausschuss der KV erteilt
- Sie ist auf bestimmte Leistungen, Patienten oder Überweisungskriterien beschränkt
- Für Radiologen relevant: MRT, CT, spezielle interventionelle Eingriffe und nuklearmedizinische Verfahren
Ausführliche Antwort
Radiologen, die an einem Krankenhaus angestellt sind, haben nach §116 SGB V die Möglichkeit, eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung von GKV-Versicherten zu beantragen. Diese wird erteilt, wenn eine Versorgungslücke im ambulanten Bereich besteht, die nicht durch niedergelassene Radiologen gedeckt werden kann.
Die Ermächtigung ist immer an einen konkreten Bedarf gebunden. Typische Indikationen sind spezielle interventionelle Radiologie (z.B. CT-gesteuerte Biopsien, perkutane Drainagen), die nicht oder nur selten von niedergelassenen Radiologen angeboten werden. Die Ermächtigung wird für einen begrenzten Zeitraum erteilt und muss regelmäßig verlängert werden.
Für die Abrechnung ermächtigter Leistungen gelten die gleichen EBM-Ziffern wie für niedergelassene Radiologen. Die Abrechnungsmodalitäten und mögliche Budgetierungen sind dabei zu beachten. Wichtig ist auch die korrekte Überweisungssteuerung, da ermächtigte Ärzte in der Regel nur auf Überweisung tätig werden dürfen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ermächtigte Radiologen tragen eine eigene Haftungsverantwortung für ambulante Leistungen, die über die Haftpflicht des Krankenhauses hinausgehen kann. Ärzteversichert klärt Radiologen über die notwendige ergänzende Absicherung auf.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Ermächtigung nach §116 SGB V
- Gesetze im Internet – SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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