Sportmediziner sind häufig im Betriebs- und Vereinssport tätig und arbeiten primär außerhalb des kassenärztlichen Systems. Eine Ermächtigung nach § 116 SGB V kann für Sportmediziner relevant sein, die sportmedizinische Leistungen auch an GKV-Patienten ambulant abrechnen möchten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sportmediziner an Hochschulen oder Sportzentren können für ambulante GKV-Behandlungen eine Ermächtigung beantragen
  • Voraussetzung ist eine nachgewiesene Unterversorgung im Zulassungsbezirk
  • Ohne Ermächtigung können sportmedizinische Leistungen nur nach GOÄ privat abgerechnet werden

Ausführliche Antwort

Sportmedizin ist in Deutschland kein eigenständiges Facharztgebiet, sondern eine Zusatzbezeichnung, die Ärzte verschiedener Grundfachrichtungen erwerben können. Sportmediziner, die in Sportkliniken, Universitätssportzentren oder Leistungszentren tätig sind, können dort im Rahmen einer Ermächtigung nach § 116 SGB V auch GKV-Patienten ambulant behandeln.

Die Ermächtigung wird durch den Zulassungsausschuss der KV erteilt und setzt voraus, dass ein konkreter Versorgungsbedarf besteht, der durch niedergelassene Vertragsärzte nicht gedeckt wird. Für Sportmediziner ist dies vor allem dann relevant, wenn spezialisierte sportorthopädische oder sportkardiologische Leistungen in der Region fehlen.

Ohne Ermächtigung bleibt Sportmedizinern die Liquidation nach GOÄ für Privatpatienten und Selbstzahler. Viele Sportuntersuchungen (z. B. Sporttauglichkeitsuntersuchungen für Leistungssportler, DMSB-Lizenzuntersuchungen) sind ohnehin privatärztliche Leistungen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Sportmediziner, die eine Ermächtigung anstreben, sollten frühzeitig den Bedarf mit der KV klären. Ärzteversichert informiert auf Anfrage, welche versicherungsrechtlichen Veränderungen mit der Aufnahme einer ermächtigten Tätigkeit verbunden sind.

Quellen und weiterführende Informationen

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