Die Ermächtigung ermöglicht Krankenhausärzten, ambulante Leistungen zulasten der GKV zu erbringen, ohne eine eigene KV-Zulassung zu haben. Für Unfallchirurgen ist sie ein wichtiger Weg, ambulante Operationen und Nachsorge anzubieten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die persönliche Ermächtigung nach § 116 SGB V erlaubt einem Krankenhausarzt, bestimmte ambulante Leistungen zu Lasten der GKV zu erbringen.
- Der Antrag wird beim zuständigen Zulassungsausschuss der KV gestellt und erfordert den Nachweis eines Versorgungsbedarfs.
- Ermächtigte Unfallchirurgen können ambulante Operationen, Nachsorge und spezielle Diagnostik abrechnen, was das Einkommen um 20.000 bis 50.000 Euro jährlich erhöhen kann.
Ausführliche Antwort
Die Ermächtigung ist personengebunden und an das beschäftigende Krankenhaus gekoppelt. Unfallchirurgen beantragen sie beim Zulassungsausschuss der jeweiligen KV. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Versorgungsbedarf besteht und niedergelassene Ärzte diesen nicht ausreichend decken können. In ländlichen Regionen mit Facharztmangel ist eine Genehmigung deutlich leichter zu erhalten.
Die Ermächtigung wird für bestimmte Leistungsbereiche erteilt, etwa für ambulante Operationen nach § 115b SGB V oder für die Nachsorge nach stationären Unfallbehandlungen. Sie kann auch für spezielle Verfahren erteilt werden, die nur wenige Fachärzte beherrschen, wie die komplexe Handchirurgie oder Beckenbodenchirurgie.
Der Unterschied zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V: Die ASV ist teambasiert und erfordert Mindestfallzahlen sowie interdisziplinäre Zusammenarbeit. Die persönliche Ermächtigung nach § 116 ist individueller und flexibler, aber in der Regel auf kleinere Leistungsmengen begrenzt.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzteversichert empfiehlt ermächtigten Unfallchirurgen, ihren Haftpflichtschutz auf die ambulante Tätigkeit auszuweiten. Die Krankenhausdeckung schützt in der Regel nur für stationäre Tätigkeiten. Ambulante Eingriffe im Ermächtigungsrahmen erfordern eine ergänzende oder separate Berufshaftpflicht mit entsprechenden Deckungssummen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Ermächtigung nach § 116 SGB V
- Bundesärztekammer – Unfallchirurgie und Weiterbildung
- GDV – Berufshaftpflicht für operative Fachrichtungen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →