Eine Ermächtigung erlaubt Zahnärzten ohne eigene Kassenzulassung, gesetzlich versicherte Patienten auf Überweisung hin ambulant zu behandeln und mit der KZÄV abzurechnen. Sie kommt vor allem für angestellte Zahnärzte an Universitätskliniken oder Fachkrankenhäusern in Betracht, die spezielle Leistungen anbieten, die im normalen Kassensystem nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung wird vom Zulassungsausschuss der KZÄV erteilt und ist befristet.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ermächtigung wird durch den Zulassungsausschuss der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) erteilt
  • Voraussetzung: Versorgungsbedarf, der durch zugelassene Vertragszahnärzte nicht gedeckt wird
  • Die Ermächtigung ist personengebunden, fachlich begrenzt und in der Regel auf zwei Jahre befristet

Ausführliche Antwort

Die gesetzliche Grundlage für die Ermächtigung von Zahnärzten findet sich in § 31 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZV-ZÄ). Typische Konstellationen sind Zahnärzte an Universitätszahnkliniken, die hochspezialisierte Behandlungen wie Implantologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder Parodontologie für GKV-Patienten anbieten sollen. Auch Zahnärzte in zahnmedizinischen Versorgungszentren (MVZ) ohne eigene Kassenzulassung können über eine Ermächtigung tätig werden.

Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Zulassungsausschuss zu stellen und muss den spezifischen Versorgungsbedarf begründen. Der Ausschuss prüft, ob zugelassene Vertragszahnärzte im Planungsbereich die benötigten Leistungen abdecken können. Ist das nicht der Fall, wird die Ermächtigung erteilt, meistens mit einer Beschränkung auf bestimmte Leistungsbereiche und mit einer Befristung von zwei Jahren. Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Bedarf fortbesteht.

Abrechnungstechnisch rechnet der ermächtigte Zahnarzt über seinen Arbeitgeber mit der KZÄV ab, nicht als Selbstständiger. Die Vergütung erfolgt nach BEMA, dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen. Privatärztliche Leistungen nach GOZ kann der ermächtigte Zahnarzt im Rahmen der Ermächtigung nicht gesondert liquidieren.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Zahnärzte, die eine Ermächtigung anstreben, sollten den Antrag gut vorbereiten und den Versorgungsbedarf mit konkreten Patientenzahlen und Wartezeiten belegen. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflichtversicherung vor Aufnahme der ermächtigten Tätigkeit zu erweitern, da der erweiterte Leistungsumfang gesondert versichert sein muss. Zudem sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeber eine ausreichende Betriebshaftpflicht für den ermächtigten Bereich vorhält.

Quellen und weiterführende Informationen

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