Ärzte, die in den Ruhestand treten und ihre ärztliche Tätigkeit aufgeben, können bei ihrer Landesärztekammer eine Beitragsermäßigung oder sogar Beitragsbefreiung beantragen. Die genauen Regelungen variieren zwischen den 17 Landesärztekammern erheblich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ruhende Mitgliedschaft ist möglich, wenn keine ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird
  • Viele Kammern bieten Rentnern ermäßigte Beiträge von 30 bis 70 % des Regelbetrags an
  • Wer gelegentlich als Arzt tätig bleibt, muss Vollmitglied bleiben

Ausführliche Antwort

Die Landesärztekammern erheben ihre Beiträge auf Basis der ärztlichen Einkünfte des Vorjahres, gedeckelt bei einer Beitragsbemessungsgrenze, die je nach Kammer zwischen 8.000 und 15.000 Euro jährlich liegt. Ärzte im Ruhestand, die keine ärztliche Tätigkeit mehr ausüben, können bei der Kammer eine sogenannte ruhende Mitgliedschaft oder eine Emeritierung beantragen.

Die Bayerische Landesärztekammer etwa bietet Rentnern ohne ärztliche Tätigkeit einen Mindestbeitrag von rund 120 Euro jährlich an, während der reguläre Beitrag bei mehreren Hundert Euro liegt. Die Ärztekammer Westfalen-Lippe sieht für Mitglieder im Ruhestand eine Beitragsreduzierung auf 50 % vor. Wer gelegentlich Vertretungsdienste übernimmt, Gutachten erstellt oder Lehrveranstaltungen hält, gilt in der Regel als aktiv tätig und muss den regulären Beitrag entrichten.

Für den Antrag auf Beitragsermäßigung benötigen Ärzte den Nachweis des Ruhestands, in der Regel durch Rentenbescheid oder Erklärung über die Aufgabe der Berufsausübung. Die Approbation selbst bleibt unberührt, die Kammermitgliedschaft besteht weiterhin, solange die Approbation nicht zurückgegeben wird.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte im Ruhestand, die eine Teilzeittätigkeit oder gelegentliche Vertretungen planen, sollten vorab bei der zuständigen Kammer klären, ab welchem Tätigkeitsumfang der volle Beitrag fällig wird. Ärzteversichert empfiehlt, im Zuge der Ruhestandsplanung auch zu prüfen, welche Versicherungspolicen mit dem Ende der aktiven Berufstätigkeit angepasst oder gekündigt werden können.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →