Die Sofortrente ist eine Versicherungsform, bei der ein einmaliger Kapitalbetrag gegen eine lebenslange Rente eingetauscht wird. Für Oberärzte, die in den Ruhestand treten und eine Kapitalauszahlung aus dem Versorgungswerk oder einer Lebensversicherung erhalten, kann sie sinnvoll sein.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Sofortrente wandelt Einmalbetrag in lebenslange garantierte Rentenzahlung um
- Besteuerung der Rente nach dem Ertragsanteil, der vom Einstrittsalter abhängt (§ 22 EStG)
- Nachteil: Das eingezahlte Kapital ist im Todesfall verloren, es sei denn, Rentengarantiezeit vereinbart
Ausführliche Antwort
Die Sofortrente (auch Sofortrentenversicherung) funktioniert als Einmalbetrag-Rentenversicherung: Der Versicherte zahlt z.B. 200.000 Euro ein und erhält dafür ab sofort eine lebenslange monatliche Rente von z.B. 700 bis 900 Euro, abhängig von Alter, Geschlecht (bei Unisex-Tarifen) und Garantiezins. Für Oberärzte, die in den Ruhestand treten und eine Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung oder einer privaten Rentenversicherung erhalten, kann das eine planbare Einkommensquelle sein.
Steuerlich wird die Sofortrente nach dem Ertragsanteilverfahren besteuert (§ 22 Nr. 1 EStG): Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil 18 Prozent der Rente, d.h. bei einer monatlichen Rente von 900 Euro sind 162 Euro steuerpflichtig. Das ist erheblich günstiger als eine volle Besteuerung.
Wichtiger Nachteil: Stirbt der Rentenempfänger früh, verfällt das nicht verbrauchte Kapital an den Versicherer. Um dieses Risiko abzumildern, sollte eine Rentengarantiezeit (z.B. 10 oder 15 Jahre) vereinbart werden: Stirbt der Versicherte innerhalb dieser Zeit, erhalten Erben die verbleibenden Rentenzahlungen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Oberärzte mit einem Versorgungswerk-Anspruch sollten die Sofortrente nur als Ergänzung erwägen, da das Versorgungswerk bereits eine lebenslange Rente garantiert. Ärzteversichert analysiert gemeinsam mit Oberärzten, ob eine Sofortrente sinnvoll in die Rentenplanung passt.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 22 EStG – Ertragsanteilbesteuerung – Gesetze im Internet
- GDV – Rentenversicherung und Sofortrente
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →