Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) von 2019 ermöglicht die Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) auf Kassenrezept und verpflichtet Ärzte und Krankenkassen zur Nutzung digitaler Kommunikationswege. Es ist ein zentrales Element der Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das DVG ermöglicht die Verordnung von DiGA ("Apps auf Rezept") durch GKV-Ärzte seit Januar 2020
- Ärzte können DiGA über die gängigen Praxissoftwareprodukte verordnen, ähnlich wie Arzneimittel
- Das BfArM führt ein Verzeichnis zugelassener DiGA, das ständig wächst
Ausführliche Antwort
Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG, BGBl. I S. 2562) trat im Dezember 2019 in Kraft und schuf den rechtlichen Rahmen für die kassenfinanzierte Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen. DiGA sind Softwareprodukte auf Mobilgeräten oder Webbrowsern, die medizinische Funktionen für Patienten übernehmen, zum Beispiel Therapiebegleitung bei Diabetes, psychische Gesundheit oder Rückenschmerzen.
Ärzte verordnen DiGA wie Arzneimittel über die Muster-16-Verordnung oder digital über die ePA. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft DiGA in einem Fast-Track-Verfahren und nimmt sie in das DiGA-Verzeichnis auf. Zugelassene DiGA können von GKV-Versicherten ohne Zuzahlung genutzt werden. 2024 waren über 50 DiGA im Verzeichnis gelistet, Tendenz steigend.
Für Ärzte bedeutet das DVG praktisch: Kenntnisse über das DiGA-Verzeichnis, Bereitschaft zur Verordnung und ggf. Beratung der Patienten zu sinnvollen digitalen Anwendungen. Die Verordnung ist für Ärzte kein Pflichtelement der Behandlung, aber eine wichtige Option, die in die Therapieplanung einbezogen werden sollte.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Ärzte, die DiGA verordnen, tragen eine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Haftungsfragen bei DiGA noch nicht abschließend geklärt sind: Wenn eine DiGA einem Patienten schadet, ist die Haftungsabgrenzung zwischen Arzt und Hersteller unklar. Eine aktuell ausreichende Berufshaftpflicht bietet hier die notwendige Absicherung.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesundheitsministerium – Digitale-Versorgung-Gesetz
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – DiGA-Verordnung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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