Der elektronische Medikationsplan (eMP) ist seit 2023 fester Bestandteil der Telematikinfrastruktur und wird auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Er ersetzt schrittweise den bundeseinheitlichen Medikationsplan auf Papier und ist für Patienten mit drei oder mehr verschreibungspflichtigen Dauermedikamenten gesetzlich vorgeschrieben. Alle zugelassenen Leistungserbringer können den Plan mit entsprechender Konnektorkonfiguration abrufen und aktualisieren.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Der eMP wird auf der eGK des Patienten gespeichert und kann von allen beteiligten Ärzten, Zahnärzten und Apotheken gelesen und befüllt werden
- Gesetzliche Grundlage ist § 31a SGB V, der den Anspruch auf Medikationsplan für GKV-Versicherte regelt
- Praxen benötigen einen zertifizierten Konnektor sowie ein kompatibles Praxisverwaltungssystem, um den eMP zu nutzen
Ausführliche Antwort
Der eMP enthält alle verordneten Medikamente, Selbstmedikation sowie Hinweise zu Allergien und Unverträglichkeiten. Die strukturierten Daten ermöglichen automatische Interaktionsprüfungen im PVS. Seit dem Inkrafttreten des Digitalgesetzes (DigiG) im März 2024 ist der eMP in die elektronische Patientenakte (ePA) eingebettet und wird dort als eigenständiges Dokument geführt.
Für Arztpraxen bedeutet das: Beim Abrufen der eGK am Empfang kann das PVS den eMP automatisch laden und anzeigen. Änderungen sind sofort für alle anderen Leistungserbringer sichtbar, sobald die eGK erneut gesteckt wird. Verordnende Ärzte sind verpflichtet, den Plan aktuell zu halten, wenn sie neue Medikamente verschreiben.
Technisch setzt die Nutzung des eMP einen Konnektor der Generation 2 (Konnektor-PTV4 oder höher), eine aktive TI-Anbindung sowie ein AMTS-fähiges PVS voraus. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stellt aktuelle Kompatibilitätslisten bereit.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Praxisinhaber sollten sicherstellen, dass ihr PVS-Anbieter den eMP vollständig unterstützt und regelmäßige Updates einspielt. Bei unklaren Systemkonfigurationen lohnt eine unabhängige Beratung. Ärzteversichert empfiehlt außerdem zu prüfen, ob Datenschutzrisiken im Praxisbetrieb durch die erweiterten Zugriffsrechte ausreichend durch eine bestehende Cyber-Versicherung abgedeckt sind.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Elektronischer Medikationsplan
- Bundesgesundheitsministerium – Digitalgesetz DigiG
- Gesetze im Internet – § 31a SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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