Bei der Übertragung einer Arztpraxis durch Erbschaft oder Schenkung kommen die Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in Betracht. Diese können die Steuerlast erheblich reduzieren.

Hintergrund

Das Erbschaftsteuerrecht sieht für Betriebsvermögen, zu dem auch eine Einzelarztpraxis zählt, besondere Verschonungsregeln vor. Bei der Regelversion werden 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Steuer verschont, wenn Haltefristen und Lohnsummenregeln eingehalten werden. Die Optionsverschonung beläuft sich auf 100 Prozent bei strengeren Auflagen. Bei Freiberuflern wie Ärzten gelten spezifische Regelungen zum begünstigten Betriebsvermögen. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung hilft, Steuerlasten zu minimieren.

Praktische Hinweise für Ärzte

Planen Sie die Praxisübergabe frühzeitig und holen Sie steuerrechtliche Beratung ein. Prüfen Sie, ob eine vorweggenommene Erbfolge steuerlich günstiger ist als eine Übertragung im Todesfall. Ärzteversichert berät Sie zu den Absicherungsaspekten der Praxisübergabe, einschließlich Betriebsunterbrechungsversicherung und Lebensversicherung für den Nachfolger. Wenden Sie sich für die steuerliche Gestaltung an einen spezialisierten Steuerberater.

Quellen

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