Ärzte dürfen für ihre Praxis werben, solange die Werbung sachlich, wahrhaftig und nicht irreführend ist. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die ärztlichen Berufsordnungen der Landesärztekammern bilden den rechtlichen Rahmen. Verboten sind Werbung mit Heilsversprechen, vergleichende Werbung gegenüber Kollegen sowie anpreisende oder marktschreierische Aussagen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Sachliche Informationen zu Öffnungszeiten, Leistungsspektrum und Spezialisierungen sind erlaubt
- Heilsversprechen, Garantien für Behandlungserfolge und Vorher-Nachher-Bilder ohne Einschränkungen sind verboten
- Online-Werbung, Google Ads und Social Media sind grundsätzlich erlaubt bei Einhaltung der Berufsordnung
Ausführliche Antwort
Die ärztliche Berufsordnung (§ 27 MBO-Ä) erlaubt sachliche Informationen über die Praxis: Name, Anschrift, Fachgebiet, Sprechzeiten, Erreichbarkeit sowie besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren. Eine eigene Website mit diesen Informationen ist ausdrücklich zulässig. Auch Werbung in Branchenverzeichnissen, Google Business-Profil und fachlichen Netzwerken ist erlaubt.
Das HWG verbietet hingegen bestimmte Werbeformen: Werbung außerhalb von Fachkreisen für verschreibungspflichtige Medikamente, Vorher-Nachher-Bilder für operative Eingriffe (§ 11 HWG), Angabe von Erfolgsquoten ohne statistisch gesicherte Grundlage und Aussagen, die den Eindruck einer bestimmten Heilserwartung erwecken. Testimonials von Patienten mit konkreten Erfahrungsberichten zu medizinischen Ergebnissen sind ebenfalls problematisch.
Zulässig ist dagegen Social-Media-Präsenz mit allgemeinen Gesundheitstipps, Einblicken in den Praxisalltag und Informationen zur Terminbuchung. Bewertungen auf Portalen wie Google oder Jameda sind rechtlich unbedenklich, solange der Arzt keinen Einfluss auf die Inhalte nimmt. Eine regelmäßige Kontrolle von Bewertungen und ggf. eine DSGVO-konforme Antwortpolitik ist ratsam.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Bei rechtlichen Grenzfällen in der Praxiswerbung drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder die Ärztekammer. Ärzteversichert empfiehlt niedergelassenen Ärzten, eine Rechtsschutzversicherung mit Medienrecht-Baustein abzuschließen, die im Streitfall Kosten für Anwalt und Gericht übernimmt.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung § 27
- Bundesgesundheitsministerium – Heilmittelwerbegesetz
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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