Ärzte dürfen ihre Praxis bewerben, unterliegen dabei aber dem ärztlichen Berufsrecht, das irreführende und anpreisende Werbung untersagt. Im Rahmen dieser Grenzen sind jedoch zahlreiche wirksame Marketingmaßnahmen erlaubt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Sachliche Informationen über Leistungen, Sprechzeiten und Qualifikationen sind immer erlaubt
  • Testimonials von Patienten mit Vor- und Nachname sind in Deutschland grundsätzlich unzulässig
  • SEO, eine professionelle Website und Google-Business-Profil gelten als Pflichtinstrumente für jede Praxis

Ausführliche Antwort

Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer erlaubt Ärzten sachliche und berufsbezogene Informationen. Das bedeutet: Angaben zu Fachgebieten, Behandlungsschwerpunkten, Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und Qualifikationen sind zulässig. Vergleichende Werbung, die andere Ärzte schlechter darstellt, sowie irreführende Angaben über Behandlungserfolge sind verboten.

Eine professionelle Praxiswebsite kostet einmalig 2.000 bis 5.000 Euro und kann durch regelmäßige Blogartikel und Patienteninformationen die Sichtbarkeit in Suchmaschinen deutlich verbessern. Ein vollständig ausgefülltes Google-Business-Profil erhöht die lokale Auffindbarkeit erheblich und ist kostenlos. Social-Media-Präsenz auf Instagram oder LinkedIn ist erlaubt, solange die Inhalte sachlich und korrekt sind. Patientenbewertungen auf Google oder Jameda dürfen aktiv angeworben werden, sofern dies nicht an Gegenleistungen geknüpft ist.

Worauf Ärzte beim Praxismarketing besonders achten sollten

Falsche oder irreführende Angaben auf der Praxiswebsite oder in sozialen Medien können zu Abmahnungen durch Mitbewerber führen. Ärzteversichert empfiehlt, die Rechtsschutzversicherung auf Abdeckung von Wettbewerbsstreitigkeiten und Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zu überprüfen, bevor größere Marketingaktivitäten gestartet werden.

Quellen und weiterführende Informationen

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