Eine Familiengesellschaft (meist als GbR oder GmbH & Co. KG) ermöglicht Ärzten, Familienmitglieder steuerlich sinnvoll an Vermögenswerten zu beteiligen. Besonders bei der Übertragung von Immobilien, Kapitalvermögen oder Praxisanteilen kann die Familiengesellschaft die Steuerlast erheblich senken.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Durch Beteiligung von Familienangehörigen werden Einkünfte auf mehrere Steuerzahler verteilt (Einkommenssplitting)
  • Schenkungen in die Familiengesellschaft nutzen den Schenkungsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro alle 10 Jahre pro Kind
  • Die Gesellschaft muss einem Fremdvergleich standhalten: Mitarbeit oder Kapitalbeteiligung muss real sein

Ausführliche Antwort

Eine Familiengesellschaft für Ärzte funktioniert meist als GbR oder GmbH & Co. KG, in die der Arzt eine Immobilie oder einen Kapitalstock einbringt und Ehepartner oder Kinder als Gesellschafter aufnimmt. Die Mieteinnahmen oder Kapitalerträge werden dann auf alle Gesellschafter verteilt und je nach individuellem Steuersatz besteuert.

Besonders wirkungsvoll ist die Nutzung des Schenkungsteuer-Freibetrags: Jedes Kind kann alle 10 Jahre Vermögen im Wert von 400.000 Euro steuerfrei erhalten (§ 16 ErbStG). Bei einer Familiengesellschaft mit zwei Kindern und zwei Elternteilen können alle 10 Jahre bis zu 1,6 Millionen Euro übertragen werden.

Der Fiskus prüft Familiengesellschaften kritisch: Die Beteiligung muss einem Fremdvergleich standhalten (keine unentgeltliche Mitarbeit fingieren), und Gewinnauszahlungen müssen dem Kapitalanteil entsprechen. Bei rein steuerlicher Motivation ohne tatsächliche Beteiligung kann die Anerkennung versagt werden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Die Gründung einer Familiengesellschaft erfordert eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Beratung. Ärzteversichert koordiniert auf Anfrage mit Steuerberatern und Rechtsanwälten, die auf Heilberufsgesellschaften spezialisiert sind.

Quellen und weiterführende Informationen

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