Videosprechstunden und telemedizinische Behandlungen sind seit 2020 offiziell im EBM abbildbar und werden von GKV und PKV unter bestimmten Voraussetzungen erstattet. Ärzte müssen technische und rechtliche Anforderungen einhalten.
Hintergrund
Die KBV hat im EBM spezifische Ziffern für Videosprechstunden eingeführt. Die Leistungen werden nur bei Nutzung zugelassener Videosprechstunden-Anbieter vergütet. PKV-Erstattungen hängen von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Rechtlich ist das Fernbehandlungsverbot durch die Berufsordnung in den letzten Jahren gelockert worden, jedoch bestehen weiterhin Einschränkungen bei Erstdiagnosen. Eine dokumentierte Einwilligung des Patienten ist erforderlich.
Praktische Hinweise für Ärzte
Nutzen Sie ausschließlich von der KBV zugelassene Videoplattformen für GKV-abrechenbare Sprechstunden. Prüfen Sie Ihre Berufshaftpflicht auf Abdeckung telemedizinischer Leistungen. Ärzteversichert berät Sie zu einem umfassenden Versicherungsschutz für Ihre telemedizinischen Angebote. Klären Sie Datenschutzfragen (DSGVO) im Zusammenhang mit der Videobehandlung.
Quellen
- KBV: Videosprechstunde abrechnen
- GKV-Spitzenverband: Telemedizin und Erstattung
- Bundesärztekammer: Telemedizin und Fernbehandlung
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