Das traditionelle Fernbehandlungsverbot in der ärztlichen Berufsordnung wurde durch den Deutschen Ärztetag 2018 gelockert. Ärzte dürfen nun unter bestimmten Voraussetzungen Patienten ausschließlich über Kommunikationsmedien behandeln.
Hintergrund
Die Musterberufsordnung erlaubt Telemedizin, sofern dies ärztlich vertretbar ist und die Behandlungsqualität gewährleistet wird. Es darf keine Behandlung erfolgen, die eine körperliche Untersuchung erfordert. Die Landesärztekammern haben die Musterberufsordnung unterschiedlich umgesetzt. Bei fehlerhafter Fernbehandlung bestehen Haftungsrisiken, die durch die Berufshaftpflicht abgedeckt sein müssen. Telemedizinische Erstdiagnosen bleiben kritisch und haftungsrechtlich relevant.
Praktische Hinweise für Ärzte
Klären Sie, ob Ihre Landesärztekammer Telemedizin in dem geplanten Umfang erlaubt. Stellen Sie sicher, dass Ihre Berufshaftpflicht telemedizinische Leistungen explizit umfasst. Ärzteversichert prüft Ihren Haftpflichtschutz für telemedizinische Angebote und empfiehlt Ergänzungen. Dokumentieren Sie telemedizinische Behandlungen besonders sorgfältig.
Quellen
- Bundesärztekammer: Musterberufsordnung und Telemedizin
- KBV: Telemedizin in der Praxis
- GDV: Haftpflicht für Telemedizin
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