Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden, um ihr Wissen auf dem aktuellen Stand der Medizin zu halten. Vertragsärzte müssen gemäß § 95d SGB V innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte (CME-Punkte) nachweisen. Bei Nichterfüllung drohen Honorarkürzungen von zunächst 10 Prozent, die bis auf 25 Prozent steigen können.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 250 CME-Punkte in fünf Jahren für niedergelassene Vertragsärzte (§ 95d SGB V)
- Fortbildungszertifikate werden von den Landesärztekammern ausgestellt
- Krankenhausärzte unterliegen den Fortbildungsregelungen ihrer Landesärztekammerordnung
Ausführliche Antwort
Die Fortbildungspflicht ist in den Berufsordnungen der Landesärztekammern verankert und gilt für alle approbierten Ärzte. Für niedergelassene Vertragsärzte regelt § 95d SGB V zusätzlich die kassenärztliche Nachweispflicht: Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums muss ein gültiges Fortbildungszertifikat der Bundesärztekammer oder einer Landesärztekammer bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorgelegt werden.
CME-Punkte können auf verschiedenen Wegen gesammelt werden: durch Präsenzfortbildungen, Online-Kurse, strukturierte Fallberichte, Publikationen oder die Teilnahme an Qualitätszirkeln. Industrie-gesponserte Veranstaltungen werden mit reduzierten Punktwerten bewertet oder dürfen bestimmte Punktgrenzen nicht überschreiten, um die Unabhängigkeit zu sichern.
Fachärzte, die sich einer Schwerpunktweiterbildung unterziehen, können Fortbildungspunkte im Rahmen der Weiterbildung erwerben. Ärzte im Krankenhaus ohne Kassenzulassung unterliegen zwar keiner KV-Sanktion, sind aber berufsrechtlich zur Fortbildung verpflichtet und können von ihren Landesärztekammern zur Rechenschaft gezogen werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Die Fünfjahresfrist läuft unbemerkt ab, wenn keine Erinnerungssysteme eingerichtet sind. Ärzteversichert empfiehlt, Fortbildungsaktivitäten regelmäßig im Fortbildungsportal der zuständigen Ärztekammer zu dokumentieren und auf ausreichend anerkannte Punkte zu achten, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Fortbildung und CME
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – § 95d SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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