Praxisfahrzeuge, etwa für Hausbesuche, müssen als Betriebsvermögen korrekt verbucht und versichert werden. Steuerlich gelten besondere Regelungen für die private Mitbenutzung.

Hintergrund

Ein Praxisfahrzeug kann als Betriebsvermögen oder als Privatvermögen behandelt werden, was unterschiedliche steuerliche Konsequenzen hat. Bei betrieblicher Nutzung von mehr als 50 Prozent ist Betriebsvermögen verpflichtend. Die private Mitnutzung des Betriebsfahrzeugs wird mit der Ein-Prozent-Methode oder per Fahrtenbuch versteuert. Versicherungstechnisch muss das Fahrzeug als gewerblich genutzt beim Versicherer gemeldet sein. Dienstfahrzeuge für Angestellte der Praxis erfordern eine Flottenversicherung.

Praktische Hinweise für Ärzte

Stimmen Sie die steuerliche Behandlung Ihres Praxisfahrzeugs mit Ihrem Steuerberater ab. Melden Sie den betrieblichen Verwendungszweck Ihrem Kfz-Versicherer. Ärzteversichert berät Sie zu Fuhrparkversicherungen und zur optimalen Absicherung von Praxisfahrzeugen. Achten Sie auf ausreichend Fahrzeugschutz auch für Angestellte, die Praxisfahrzeuge nutzen.

Quellen

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →