Ärzte, die Mitglied im ärztlichen Versorgungswerk sind, können sich von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen. In Ausnahmefällen ist die DRV dennoch relevant.

Hintergrund

Die Befreiung von der DRV-Pflicht muss aktiv beantragt werden und gilt arbeitgebergebunden. Wer die Befreiung vergisst oder zu spät beantragt, zahlt in beide Systeme ein. Bestimmte Tätigkeiten wie nicht-ärztliche Nebenjobs außerhalb des Versorgungswerks unterliegen der DRV-Pflicht. Für Rentenansprüche in der DRV ist eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erforderlich. Kurze DRV-Beitragszeiten aus der Zeit vor der Approbation können trotzdem zu kleinen DRV-Renten führen.

Praktische Hinweise für Ärzte

Stellen Sie den Befreiungsantrag von der DRV bei jeder neuen Arbeitsstelle innerhalb von drei Monaten. Prüfen Sie, ob Sie bereits DRV-Anwartschaften aus früheren Tätigkeiten haben. Ärzteversichert hilft Ihnen, Ihre Versorgungssituation vollständig zu analysieren. Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Rentenplanung.

Quellen

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