Eine klassische Arztpraxis ist grundsätzlich gewerbesteuerfrei, da ärztliche Tätigkeit nach § 18 EStG zu den freien Berufen zählt. Gewerbesteuer fällt jedoch an, wenn die Praxis gewerbliche Elemente enthält, zum Beispiel durch den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in GmbH-Form oder durch bestimmte ästhetische Behandlungen ohne kurativen Zweck. In diesen Fällen können erhebliche Steuerpflichten entstehen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Reine Arztpraxis (Einzelpraxis oder GbR) ist gewerbesteuerfrei (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- MVZ in Form einer GmbH oder einem anderen Kapitalgesellschaftsmodell ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig
- "Infizierungsrisiko" bei gemischter Tätigkeit: ein gewerblicher Anteil kann die gesamte freiberufliche Tätigkeit in Gewerbesteuer umwandeln
Ausführliche Antwort
Das sogenannte Infizierungsproblem ist für Arztpraxen besonders relevant: Wenn in einer Gemeinschaftspraxis (GbR) auch nur ein Gesellschafter gewerblich tätig ist (z. B. durch den Verkauf von Medizinprodukten mit erheblichen Gewinnanteilen), droht die Umqualifizierung aller Einkünfte der GbR in Gewerbeeinkünfte. Dies ist durch sorgfältige gesellschaftsrechtliche und steuerliche Gestaltung vermeidbar.
Für MVZ in GmbH-Form gilt: Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent, hinzu kommt Gewerbesteuer mit einem durchschnittlichen Hebesatz von ca. 400 Prozent, was eine effektive Gesamtbelastung von rund 30 Prozent ergibt. Demgegenüber zahlen Inhaber einer Einzelpraxis nur Einkommensteuer (maximal 45 Prozent Spitzensteuersatz plus Solidaritätszuschlag), was die Rechtsformwahl steuerlich komplex macht.
Schönheitsoperationen ohne therapeutische Indikation (z. B. rein ästhetische Eingriffe) können nach Ansicht einiger Finanzämter als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Ärzte, die solche Leistungen anbieten, sollten vorab eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einholen, um spätere Steuernachzahlungen zu vermeiden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Bei der Gründung eines MVZ oder der Erweiterung des Tätigkeitsspektrums um ästhetische Leistungen sollte immer ein Steuerberater konsultiert werden. Ärzteversichert arbeitet mit steuerrechtskundigen Partnern zusammen, die die versicherungsrechtliche und steuerliche Planung für Praxen und MVZ koordiniert begleiten.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen – Gewerbesteuergesetz
- Gesetze im Internet – § 18 EStG Freie Berufe
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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