Die GKV-Familienversicherung erlaubt es, Ehepartner und Kinder ohne eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern. Für Ärzte ist diese Option dann relevant, wenn der Ehepartner gesetzlich versichert ist und das eigene Einkommen die maßgebliche Grenze nicht überschreitet. Niedergelassene Ärzte sind in der Regel privat oder über das Versorgungswerk abgesichert, weshalb die Familienversicherung für sie häufig die Absicherung der Kinder betrifft.

Hintergrund

Die beitragsfreie Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt. Mitversichert werden können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder, sofern sie kein eigenes Einkommen über 505 Euro monatlich (2024) erzielen und nicht hauptberuflich selbstständig sind. Für Kinder gilt die Versicherung bis zum 18. Lebensjahr, bei Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden bis 23 bzw. 25 Jahre. Ärzte in Kliniken, die selbst GKV-versichert sind, können so ihre Familienangehörigen günstig absichern. Wichtig ist, dass der mitversicherte Ehepartner kein Einkommen oberhalb der Grenze bezieht und nicht privat krankenversichert ist.

Praktische Hinweise für Ärzte

Klinikarzte, die GKV-pflichtig versichert sind, sollten prüfen, ob Ehepartner und Kinder die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllen. Niedergelassene Ärzte, die selbst privatversichert sind, können ihre Kinder entweder privat oder über den GKV-versicherten Ehepartner absichern. Die Wahl hängt von Leistungsumfang, Beitragshöhe und dem späteren Versicherungsstatus des Kindes ab. Ärzteversichert unterstützt Sie bei der Analyse, welches Modell für Ihre Familiensituation am vorteilhaftesten ist und welche PKV-Kindertarife eine sinnvolle Alternative bieten.

Quellen

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