Eine GmbH ermöglicht Ärzten die Trennung von ärztlicher Tätigkeit und Vermögensverwaltung. Typischerweise wird eine Besitz- oder Holding-GmbH gegründet, die Praxisimmobilien hält oder Kapitaleinkünfte verwaltet. Der Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent liegt deutlich unter dem persönlichen Spitzensteuersatz, was erhebliche Steuerersparnisse ermöglicht. Die ärztliche Zulassung bleibt dabei stets an die natürliche Person gebunden.
Hintergrund
Das GmbH-Recht ist im GmbH-Gesetz geregelt und verlangt ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Für Arztpraxen gilt zudem das Berufsrecht der jeweiligen Ärztekammer, das die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung ärztlicher Tätigkeiten einschränkt. Medizinische Versorgungszentren können als GmbH betrieben werden. Die Kombination aus GmbH und Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft ist ein gängiges Modell zur steuerlichen Optimierung. Die Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen muss bei der GmbH-Planung berücksichtigt werden, da gemischte Tätigkeiten umsatzsteuerliche Komplexitäten verursachen können. Eine sorgfältige steuerliche Strukturplanung verhindert unerwünschte Konsequenzen und maximiert den Steuervorteil.
Praktische Hinweise für Ärzte
Vor der Gründung sollte ein Steuerberater mit Erfahrung im Medizinbereich sowie ein Fachanwalt für Arztrecht hinzugezogen werden. Ärzteversichert begleitet Ärzte bei der Absicherung der neuen Gesellschaftsstruktur, etwa durch D&O-Versicherung für Geschäftsführer oder eine angepasste Betriebshaftpflicht. Auch die Absicherung des persönlichen Risikos bleibt trotz GmbH-Haftungsschild unverzichtbar.
Quellen
- Bundesärztekammer: Arztrecht und Gesellschaftsformen
- IHK: GmbH-Gründung Schritt für Schritt
- Bundesministerium der Justiz: GmbH-Gesetz
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