Die Gebührenordnung für Ärzte regelt die Vergütung privatärztlicher Leistungen und gilt für alle Ärzte, die Patienten außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln. Jede Leistung ist einer Ziffer zugeordnet, der ein Punktwert und ein Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 zugewiesen wird. Der Regelsatz liegt beim 2,3-fachen, während medizinisch besonders aufwendige Leistungen bis zum 3,5-fachen abgerechnet werden dürfen. Eine schriftliche Begründung ist bei Überschreitung des 2,3-fachen erforderlich.
Hintergrund
Die GOÄ aus dem Jahr 1982 wurde seitdem nur punktuell angepasst und gilt in weiten Teilen als veraltet. Die Bundesärztekammer und der PKV-Verband verhandeln seit Jahren über eine grundlegende Reform. Bis zum Inkrafttreten der neuen GOÄ gilt die bestehende Fassung verbindlich. Die korrekte Anwendung erfordert gute Kenntnisse der Abrechnungssystematik und der analogen Bewertungen für nicht explizit gelistete Leistungen. Für Leistungen, die in der GOÄ nicht explizit aufgeführt sind, werden analoge Bewertungen verwendet, die nach ihrer Art mit vergleichbaren gelisteten Leistungen übereinstimmen müssen. Die Abrechnung analoger Positionen erfordert besondere Sorgfalt und sollte durch entsprechende Kommentare in der Rechnung begründet werden.
Praktische Hinweise für Ärzte
Fehler in der GOÄ-Abrechnung können zu Honorarkürzungen oder rechtlichen Auseinandersetzungen mit Patienten und Versicherern führen. Regelmäßige Fortbildungen zur Abrechnungspraxis sind empfehlenswert. Ärzteversichert weist darauf hin, dass auch eine Rechtsschutzversicherung mit Abdeckung von Honorarstreitigkeiten zum sinnvollen Absicherungspaket für niedergelassene Ärzte gehört.
Quellen
- Bundesärztekammer: GOÄ-Ratgeber
- Ärztekammer Nordrhein: GOÄ-Informationen
- PKV-Verband: GOÄ und Privatärztliche Abrechnung
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