Grunderwerbsteuer fällt beim Praxiskauf nur an, wenn auch ein Grundstück oder eine Immobilie mitgekauft wird. Beim reinen Kauf eines Praxisbetriebs ohne Immobilienanteil (Inventar, Patientenstamm, Kassensitz) entsteht keine Grunderwerbsteuer.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Grunderwerbsteuer nur bei Erwerb von Grund und Boden oder Praxisimmobilie
  • Steuersätze variieren je nach Bundesland: 3,5 % (Bayern, Sachsen) bis 6,5 % (Thüringen, Schleswig-Holstein)
  • Kaufpreis für die Immobilie sorgfältig vom Praxisbetriebswert trennen

Ausführliche Antwort

Beim typischen Praxiskauf unterscheidet man zwischen dem Erwerb des Praxisbetriebs (bewegliches Inventar, Patientenstamm, Goodwill, Kassensitz) und dem Erwerb der Praxisimmobilie (Gebäude und Grundstück). Die Grunderwerbsteuer (GrESt) fällt ausschließlich auf den Immobilienwert an. In den meisten Bundesländern liegt der Steuersatz zwischen 3,5 % (Bayern, Sachsen) und 6,5 % (Thüringen, Schleswig-Holstein, Brandenburg, Saarland).

Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro für eine Praxisimmobilie ergibt das je nach Bundesland eine Grunderwerbsteuer von 17.500 Euro (Bayern) bis 32.500 Euro (Thüringen). Diese Steuer ist bei notarieller Beurkundung innerhalb von 4 Wochen zu zahlen. Sie ist steuerlich als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren und kann über die AfA abgeschrieben werden.

Wenn Praxisbetrieb und Immobilie gemeinsam erworben werden, muss der Gesamtkaufpreis vertraglich in Immobilienanteil und Betriebsanteil aufgeteilt werden. Finanzämter prüfen diese Aufteilung, und eine sachlich begründete Aufteilung (durch unabhängiges Gutachten) ist ratsam, um Nachsteuerprüfungen zu vermeiden.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzteversichert empfiehlt, beim Praxiskauf mit Immobilienanteil frühzeitig einen auf Ärzte spezialisierten Steuerberater einzubinden. Die optimale steuerliche Gestaltung (Kaufpreis-Aufteilung, Finanzierungsstruktur, AfA-Optimierung) kann die Gesamtbelastung erheblich beeinflussen.

Quellen und weiterführende Informationen

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