Der Hausarztvertrag ist ein freiwilliger Selektivvertrag nach § 73b SGB V, den gesetzlich Krankenversicherte mit ihrer Krankenkasse abschließen können. Versicherte verpflichten sich, im Krankheitsfall zunächst ihren Hausarzt aufzusuchen und erhalten im Gegenzug bessere Leistungen oder Zuzahlungsbefreiungen. Für teilnehmende Hausärzte bedeutet der Vertrag eine zusätzliche Vergütung außerhalb des kollektivvertraglichen Budgets.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Selektivvertrag nach § 73b SGB V zwischen Krankenkasse und Hausarzt
- Hausärzte erhalten extrabudgetäre Vergütung für eingeschriebene Patienten
- Teilnahme ist freiwillig, erfordert aber Zulassung und Beitritt zum jeweiligen Kassenarztvertrag
Ausführliche Antwort
Hausarztverträge werden zwischen einzelnen Krankenkassen und Ärzteverbänden oder direkt mit Einzelärzten geschlossen. Der bekannteste Anbieter ist der Hausärzteverband, der in vielen Bundesländern flächendeckende Verträge mit großen Kassen wie der AOK oder BKKen ausgehandelt hat. Die Vergütung erfolgt quartalsbezogen pro eingeschriebenem Versicherten und liegt typischerweise zwischen 5 und 15 Euro je Patient und Quartal, zusätzlich zur regulären Fallpauschale.
Für Hausärzte entsteht durch den Vertrag Planungssicherheit: Die Zahlung erfolgt unabhängig von Regressrisiken und Budgetüberschreitungen im kollektivvertraglichen System. Im Gegenzug sind bestimmte Dokumentationspflichten und Qualitätsvorgaben zu erfüllen, etwa die regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln oder das Führen einer elektronischen Patientenakte.
Formal schließt der Hausarzt dem jeweiligen Vertrag mit einer Beitrittserklärung bei. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung ist dabei nicht zwingend involviert, da Selektivverträge das kollektivvertragliche System ergänzen, nicht ersetzen.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Hausärzte sollten vor dem Beitritt prüfen, welche Dokumentations- und Qualitätsanforderungen der jeweilige Vertrag stellt und ob die Vergütung den administrativen Mehraufwand rechtfertigt. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Kündigungsfristen und Haftungsregelungen bei Nichterfüllung der Vertragsziele. Ärzteversichert unterstützt Hausärzte bei der Gesamteinschätzung ihrer vertraglichen Absicherung, damit Selektivverträge keine unkalkulierbaren Risiken mit sich bringen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Hausarztverträge
- GKV-Spitzenverband – Selektivverträge
- Gesetze im Internet – § 73b SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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