Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt, wie Ärzte und Praxen für medizinische Dienstleistungen und Produkte werben dürfen. Verstöße können zu Abmahnungen, Bußgeldern und sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen. Praxen, die zunehmend auf Social Media, Websites und Werbematerial aktiv sind, müssen das HWG kennen und einhalten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Werbung mit konkreten Heilerfolgen ("Mein Patient wurde in 3 Tagen geheilt") ist nach § 3 HWG verboten
  • Vorher-Nachher-Fotos für ästhetische Eingriffe sind seit der HWG-Novelle 2021 ausdrücklich verboten
  • Sachliche Informationen über Leistungsangebote der Praxis sind hingegen erlaubt

Ausführliche Antwort

Das HWG unterscheidet zwischen zulässiger Imagewerbung (z. B. Hinweis auf Öffnungszeiten, Leistungsspektrum) und unzulässiger irreführender Werbung. Verboten ist insbesondere die Werbung mit Gutachten, Empfehlungen oder Zeugnissen, die den Eindruck eines überdurchschnittlichen Heilerfolgs erwecken. Ebenso untersagt sind Aussagen, die durch Angst oder Schrecken wirken, oder Werbung für verschreibungspflichtige Medikamente gegenüber Verbrauchern.

Seit der HWG-Änderung 2021 gilt für chirurgische und ästhetische Eingriffe ein ausdrückliches Verbot von Vorher-Nachher-Fotos in der Werbung. Praxen, die Schönheitsoperationen anbieten, müssen ihre Website und Social-Media-Inhalte entsprechend anpassen. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Patienteninformation und verbotener Werbung ist nicht immer klar und wird im Zweifelsfall von Gerichten entschieden. Wettbewerber oder Abmahnvereine nutzen HWG-Verstöße regelmäßig für kostenpflichtige Abmahnungen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Praxisinhaber sollten ihre Websites, Social-Media-Auftritte und gedruckten Materialien regelmäßig auf HWG-Konformität überprüfen. Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung mit Berufsrechtsschutz, die Anwaltskosten im Fall einer HWG-Abmahnung trägt.

Quellen und weiterführende Informationen

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