Hygienemanagement in der Arztpraxis ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe und umfasst die Erstellung eines Hygieneplans, die regelmäßige Desinfektion und Sterilisation, die Mitarbeiterschulung sowie die Dokumentation aller hygienerelevanten Maßnahmen. Praxisinhaber haften persönlich für Hygienedefizite, die zu Infektionen führen. Seit 2011 sind die Anforderungen durch die Richtlinie des Robert Koch-Instituts sowie landesrechtliche Hygieneverordnungen verbindlich geregelt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Hygieneplicht für Arztpraxen nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) und RKI-Richtlinie
- Schriftlicher Hygieneplan ist Pflicht, muss regelmäßig aktualisiert und für alle Mitarbeiter zugänglich sein
- Verstöße können zu Praxisschließung und persönlicher Haftung führen
Ausführliche Antwort
Das Infektionsschutzgesetz (§ 23 IfSG) verpflichtet alle medizinischen Einrichtungen einschließlich niedergelassener Arztpraxen, nosokomiale Infektionen zu verhüten und einen Hygieneplan zu führen. Der Hygieneplan muss alle relevanten Bereiche abdecken: Händehygiene, Flächendesinfektion, Instrumentenaufbereitung, Wäschehygiene sowie Umgang mit Abfällen nach der Abfallverordnung.
Sterilisationsprozesse unterliegen der DIN EN ISO 17664 und müssen validiert und regelmäßig überprüft werden. Autoklaven sind nach EN 13060 zu validieren, bei Überschreitung der Prüffristen erlischt die Konformität. Zudem ist jede Sterilisationscharge zu dokumentieren und die Nachverfolgung im Schadensfall sicherzustellen.
Mitarbeiterschulungen sind jährlich durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kosten für Hygienebeauftragte, externe Hygienefachkräfte und Schulungen sind als Betriebsausgaben der Praxis steuerlich absetzbar. Bei Praxisnachfolge und Praxisneugründung sollte der Hygieneplan frühzeitig aktualisiert und an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
Worauf Ärzte besonders achten sollten
Hygienemängel können nicht nur Bußgelder und Praxisschließungen nach sich ziehen, sondern auch Haftungsansprüche geschädigter Patienten. Ärzteversichert empfiehlt, die Betriebshaftpflichtversicherung auf hygienebezogene Haftungsrisiken zu prüfen und ggf. entsprechende Erweiterungen vorzunehmen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Robert Koch-Institut – Infektionsprävention in Arztpraxen
- Gesetze im Internet – § 23 IfSG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →