Unbezahlte Arztrechnungen sind in Praxen mit Privatpatientenanteil ein regelmäßiges Thema. Nach erfolgloser Mahnung können Ärzte ein Inkassounternehmen beauftragen oder selbst den gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Inkassounternehmen dürfen die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen, müssen aber die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Die Übergabe an ein Inkassounternehmen ist dem Patienten schriftlich mitzuteilen.
Hintergrund
Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen Inkassounternehmen tätig sein dürfen. Für Arztforderungen gilt, dass Patienten zwei Wochen nach der ersten Mahnung in Verzug sind. Gerichtliche Mahnbescheide können beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden und sind kostengünstig. Bei strittigen Forderungen empfiehlt sich die Einbeziehung eines auf Arztrecht spezialisierten Anwalts. Beim Abschluss eines Inkassovertrags sollten Ärzte auf Transparenz der Inkassokosten und Erfolgsprovisionen achten. Nicht jedes Inkassounternehmen ist gleich zuverlässig oder effektiv, weshalb Empfehlungen von Kollegen oder Fachverbänden bei der Auswahl helfen.
Praktische Hinweise für Ärzte
Eine strukturierte Debitorenbuchhaltung und klare Zahlungsfristen in den Rechnungen sind die beste Prävention gegen Zahlungsausfälle. Praxismanagementsoftware unterstützt das automatisierte Mahnwesen. Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine Rechtsschutzversicherung mit Abdeckung von Forderungsstreitigkeiten das gerichtliche Vorgehen gegen säumige Patienten absichert.
Regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versicherungsschutzes gehören zur professionellen Praxisführung. Ärzteversichert bietet Ärzten eine strukturierte Jahresanalyse aller relevanten Versicherungsverträge an und deckt dabei Lücken und Einsparpotenziale auf. Ein unverbindliches Erstgespräch hilft, die eigene Absicherung systematisch zu bewerten und gezielt zu optimieren.
Quellen
- Bundesärztekammer: GOÄ und Honorarrecht
- Bundesministerium der Justiz: Rechtsdienstleistungsgesetz
- KBV: Forderungsmanagement in der Praxis
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