Internisten können in Deutschland in verschiedenen Praxisformen tätig sein: als Einzelpraxis, in Gemeinschaftspraxis, als angestellte Ärzte im MVZ oder als Konsiliarärzte für andere Praxen. Jede Praxisform hat eigene rechtliche, wirtschaftliche und versicherungstechnische Besonderheiten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Einzelpraxis: volle unternehmerische Freiheit, aber alleinige Risikotragung
  • Gemeinschaftspraxis/BAG: geteilte Kosten und Risiken, gemeinsamer Patientenstamm
  • MVZ: angestellt, geringeres Risiko, aber eingeschränkte Selbstbestimmung

Ausführliche Antwort

Die Einzelpraxis ist die klassische Form für niedergelassene Internisten. Der Arzt ist alleiniger Inhaber, hat volle Entscheidungsfreiheit und trägt alle wirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Risiken selbst. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Einzelpraxis vor allem bei Allgemeinisten-Internisten (hausärztliche Internisten), da der Overhead überschaubar bleibt.

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, früher Gemeinschaftspraxis) ermöglicht zwei oder mehr Internisten, gemeinsam unter einer Zulassung tätig zu sein. Vorteile sind geteilte Investitionskosten (z. B. für CT, Endoskopie, Sonografie), gemeinsame Abrechnung und Vertretungsregelung. Nachteilig ist die gemeinsame Haftung für Verbindlichkeiten, wenn nicht anders vertraglich geregelt.

Im MVZ ist der Internist angestellt und hat Anspruch auf Lohnfortzahlung, Urlaub und Sozialversicherungsschutz. Das MVZ selbst trägt die unternehmerischen Risiken. Nachteilig für Internisten im MVZ: weniger Gestaltungsspielraum bei Behandlungsablauf und Ausrüstung, abhängig von der wirtschaftlichen Stabilität des MVZ-Trägers.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Je nach Praxisform unterscheidet sich der Versicherungsbedarf erheblich. Ärzteversichert analysiert, welche Berufshaftpflicht, Praxisversicherung und persönliche Absicherung für die jeweilige Praxisform optimal ist.

Quellen und weiterführende Informationen

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