Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht Ärzten, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines geplanten Wirtschaftsguts bereits vor der Investition gewinnmindernd abzuziehen. Der maximale Abzugsbetrag beträgt 200.000 Euro pro Betrieb. Das Wirtschaftsgut muss innerhalb von drei Jahren nach Bildung des Abzugsbetrags angeschafft werden. Bei Nichtanschaffung wird der Abzugsbetrag rückwirkend aufgelöst und verzinst.

Hintergrund

Der Investitionsabzugsbetrag ist im Einkommensteuergesetz geregelt und dient als Förderinstrument für kleine und mittlere Betriebe, zu denen auch Arztpraxen gehören. Er kann mit der Sonderabschreibung nach Paragraf 7g EStG kombiniert werden, was im Investitionsjahr eine Gesamtabschreibung von bis zu 70 Prozent ermöglicht. Für Praxen, die neue Geräte oder Einrichtungen planen, ist der Investitionsabzugsbetrag ein wichtiges Steuergestaltungsinstrument. Voraussetzung ist, dass der Gewinn des Unternehmens bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach Paragraf 7g EStG ermöglicht im Investitionsjahr eine Gesamtabschreibung von bis zu 70 Prozent der Anschaffungskosten. Diese steuerliche Wirkung ist besonders attraktiv bei hochpreisigen medizinischen Geräten.

Praktische Hinweise für Ärzte

Die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags sollte immer mit einem Steuerberater abgestimmt werden, da Fehler zu Steuernachzahlungen und Zinsen führen können. Ärzteversichert empfiehlt, die durch Steuerersparnisse freigesetzten Mittel in sinnvolle Absicherungsprodukte zu investieren, etwa in die Aufstockung der Berufsunfähigkeitsrente oder die Altersvorsorge.

Quellen

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