Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die von renditeorientierten Investoren betrieben werden, stehen seit Jahren im Fokus gesundheitspolitischer Debatten. Kritiker befürchten eine Kommerzialisierung der ambulanten Versorgung, Befürworter sehen Investoren-MVZ als Lösung für die Nachfolgeproblematik in unterversorgten Regionen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Investoren-MVZ sind gesellschaftsrechtlich zulässig, unterliegen aber besonderen Zulassungsvoraussetzungen
  • Gesetzgeber verschärfte 2023 die Transparenzpflichten für MVZ-Träger
  • Ärzte in Investoren-MVZ genießen Weisungsfreiheit bei medizinischen Entscheidungen

Ausführliche Antwort

Nach § 95 Abs. 1a SGB V dürfen MVZ von zugelassenen Krankenhäusern, Vertragsärzten, gemeinnützigen Trägern oder anderen im Gesetz genannten Gründern betrieben werden. Rein investorengetriebene GmbHs, die weder Krankenhaus noch Arzt als Gesellschafter führen, sind formal ausgeschlossen. Dennoch haben sich zahlreiche Konstruktionen entwickelt, bei denen Private-Equity-Investoren über Holdingstrukturen die wirtschaftliche Kontrolle über MVZ ausüben.

Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz 2022 und das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz 2023 führten neue Offenlegungspflichten ein: MVZ müssen ihre Eigentümerstruktur transparent machen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, bei Verdacht auf verdeckte Investorenbeteiligung Prüfungen einzuleiten. In der Zahnmedizin gelten seit 2023 noch strengere Einschränkungen.

Für angestellte Ärzte im MVZ gilt: Die ärztliche Unabhängigkeit ist gesetzlich geschützt. Wirtschaftliche Weisungen des Trägers dürfen die medizinische Entscheidungsfreiheit nicht einschränken. Faktisch berichten viele Ärzte dennoch von indirektem Druck durch Renditeerwartungen.

Worauf Ärzte besonders achten sollten

Ärzte, die in einem Investoren-MVZ tätig werden oder eines gründen, sollten den Anstellungsvertrag sorgfältig prüfen, insbesondere Klauseln zu Patientenzahlen, Leistungsquoten und Weisungsbefugnissen. Ärzteversichert empfiehlt zudem eine Berufshaftpflicht, die explizit auf angestellte Ärzte in MVZ-Strukturen zugeschnitten ist.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →