Medizinische Versorgungszentren, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer. Im Gegensatz zu Einzelpraxen und Gemeinschaftspraxen, die als Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit sind, müssen MVZ-GmbHs die Gewerbesteuer entrichten. Der effektive Gesamtsteuersatz liegt je nach Gewerbesteuerhebesatz zwischen 25 und 30 Prozent. Durch die Kombination mit einer Holding-Struktur lässt sich der Steuersatz auf der Ebene der ausgeschütteten Gewinne optimieren.

Hintergrund

Die steuerliche Behandlung von MVZ hat sich durch Rechtsprechung und Gesetzgebung mehrfach verändert. Besonders die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit ist im MVZ-Kontext komplex. Seit der Zulassung von MVZ-GmbHs durch das GKV-Modernisierungsgesetz ist die Körperschaftsteuer ein zentrales Thema für MVZ-Betreiber. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten wie verdeckte Gewinnausschüttungen sollten vermieden werden. Die Thesaurierung von Gewinnen in der MVZ-GmbH und ihre spätere Investition in Immobilien oder Wertpapiere ist eine gängige Steueroptimierungsstrategie. Diese Strategie setzt aber eine langfristige Unternehmensperspektive voraus.

Praktische Hinweise für Ärzte

MVZ-Betreiber sollten einen auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater hinzuziehen und steuerliche Compliance sicherstellen. Jährliche Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen sind Pflicht. Ärzteversichert empfiehlt für MVZ-Betreiber neben der betrieblichen Absicherung auch eine persönliche Absicherung der geschäftsführenden Gesellschafter.

Quellen

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