Eine Konsiliaruntersuchung findet statt, wenn ein Arzt einen Fachkollegen zur Mitbehandlung eines Patienten hinzuzieht. Im GKV-System gibt es spezifische EBM-Ziffern für Konsiliarleistungen, die vom behandelnden Arzt und vom hinzugezogenen Arzt jeweils abgerechnet werden können. Im privatärztlichen Bereich erfolgt die Abrechnung nach GOÄ-Ziffern für Beratungsleistungen und fachspezifische Untersuchungen. Voraussetzung ist stets eine schriftliche Konsiliationsanforderung und ein schriftlicher Konsilbericht.

Hintergrund

Das Konsiliarwesen ist ein wichtiges Instrument der fachübergreifenden Zusammenarbeit und trägt zur Behandlungsqualität bei. Im DRG-System der Krankenhäuser werden Konsiliarleistungen durch stationsinternen Dienste erbracht, die nicht separat abgerechnet werden können. Im niedergelassenen Bereich hingegen ermöglicht das Konsiliarsystem eine differenzierte Vergütung. Die korrekte Dokumentation der Konsiliaranforderung und des Berichts ist Voraussetzung für die Abrechnung. Schriftliche Konsiliationsanforderungen und -berichte müssen mit der Patientenakte archiviert werden. Sie dienen im Streitfall als Nachweis für die ordnungsgemäße Zusammenarbeit.

Praktische Hinweise für Ärzte

Ärzte sollten bei Konsiliarleistungen auf vollständige Dokumentation achten, da Prüfungen durch die KV die korrekte Indikation und Durchführung nachweisen können. Ärzteversichert weist darauf hin, dass auch Haftungsfragen bei Konsiliarleistungen klar geregelt sein müssen und empfiehlt, dass der Versicherungsschutz beide Ärzte abdeckt.

Regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versicherungsschutzes gehören zur professionellen Praxisführung. Ärzteversichert bietet Ärzten eine strukturierte Jahresanalyse aller relevanten Versicherungsverträge an und deckt dabei Lücken und Einsparpotenziale auf. Ein unverbindliches Erstgespräch hilft, die eigene Absicherung systematisch zu bewerten und gezielt zu optimieren.

Quellen

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