Das Verbot der unzulässigen Zuweisung gegen Entgelt ist im Heilberufsgesetz und der Berufsordnung für Ärzte geregelt. Es untersagt Ärzten, für die Zuweisung von Patienten oder die Verordnung von Leistungen Entgelte oder geldwerte Vorteile zu fordern, anzunehmen oder zu gewähren. Erlaubte Formen der Zusammenarbeit wie Gemeinschaftspraxen oder sachgemäße Kooperationsverträge sind von dem Verbot ausgenommen. Verstöße können zu Berufsrechtssanktionen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Hintergrund

Das Paragrafen 31 der Musterberufsordnung für Ärzte regelt das Verbot unzulässiger Zuweisungen konkret. Auch das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen von 2016 stellt bestimmte Formen der Vorteilsnahme unter Strafe. Zulässig sind hingegen wirtschaftlich und medizinisch begründete Kooperationen, etwa gemeinsame Gerätegemeinschaften oder Praxisgemeinschaften. Die Grenze zwischen zulässiger Kooperation und verbotener Zuweisungspraxis ist im Einzelfall zu prüfen. Das Bundeskartellamt und die Staatsanwaltschaften gehen zunehmend aktiv gegen unzulässige Zuweisungspraktiken im Gesundheitswesen vor. Das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen sollte nicht unterschätzt werden.

Praktische Hinweise für Ärzte

Bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen sollten Ärzte rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um unzulässige Konstruktionen zu vermeiden. Ärzteversichert weist darauf hin, dass Berufsrechtsverletzungen auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben können und empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung für berufsrechtliche Verfahren.

Quellen

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