Kündigungen von Praxismitarbeitern unterliegen dem allgemeinen Arbeitsrecht und dem Kündigungsschutzgesetz. In Praxen mit mehr als zehn Mitarbeitern greift der volle Kündigungsschutz, der eine soziale Rechtfertigung der Kündigung (personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt) erfordert. Die einzuhaltenden Kündigungsfristen richten sich nach der Betriebszugehörigkeit und dem Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte. Formfehler wie fehlende Schriftform oder falsche Fristen machen eine Kündigung unwirksam.

Hintergrund

Der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte regelt Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Kündigungsfristen für diese Berufsgruppe. Bei betriebsbedingten Kündigungen muss eine soziale Auswahl unter vergleichbaren Mitarbeitern vorgenommen werden. Schwangere, Schwerbehinderte und Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine arbeitsrechtliche Beratung vor der Kündigung kann kostspielige Fehler vermeiden. Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Fehlt diese, kann die Kündigung unwirksam sein, selbst wenn das Verhalten an sich einen Kündigungsgrund darstellt.

Praktische Hinweise für Ärzte

Praxisinhaber sollten vor einer Kündigung immer eine arbeitsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen und alle formalen Anforderungen genau einhalten. Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung mit Abdeckung von Arbeitsrechtsstreitigkeiten, die im Kündigungsfall die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen übernimmt.

Regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versicherungsschutzes gehören zur professionellen Praxisführung. Ärzteversichert bietet Ärzten eine strukturierte Jahresanalyse aller relevanten Versicherungsverträge an und deckt dabei Lücken und Einsparpotenziale auf. Ein unverbindliches Erstgespräch hilft, die eigene Absicherung systematisch zu bewerten und gezielt zu optimieren.

Quellen

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